Information des Landkreises Helmstedt

Zur Beantragung von Leistungen nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) im Zusammenhang mit Lese- und Rechtschreibschwächen oder Rechenschwächen

A. Leistungsvoraussetzungen:

      Kriterium für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist nicht das Vorliegen einer Lese-/rechtschreibschwäche oder       einer Rechenschwäche, sondern einzig und allein der Nachweis, dass

      1. Die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das           Lebensalter typischen Zustand abweicht, was durch einen Facharzt (i.d.R. ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie) entsprechen           den Standards der ICD 10 festzustellen ist und

      2. zusätzlich die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung           mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausschließlich durch das hierfür zuständige Kreisjugendamt Helmstedt festgestellt. Hinweise von Schulen, Kinderärzten, Therapeuten und sonstigen Stellen werden zwar durch das Jugendamt in die Entscheidung einbezogen, sind aber keinesfalls bindend. Ebensowenig können auf derartige Hinweise Leistungsansprüche gestützt werden.

B. Antragsverfahren:

In den Fällen, in denen trotz nachzuweisender schulischer Fördermaßnahmen eine Lese- und rechtschreibschwäche von der Schule nicht aufgefangen werden kann, können die Personensorgeberechtigten beim Kreisjugendamt Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beantragen.

Zur Klärung des Sachverhaltes und zur Vermeidung ggf. unnötiger Vorleistungen sollte hierzu immer vorab ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Sozialarbeiterin, Fr. Bettina Kirsch, Tel.: 05351/121-1307, geführt werden. Sie erreichen sie in der Regel während der allgemeinen Sprechzeiten: Mo. – Fr. v. 09.00-12-00 u. Mi. v. 14.00-15.30 Uhr.

Für die Bearbeitung im Fall einer Antragsstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

      1. Eine Bestätigung des Vorliegens einer lese-/rechtschreibschwäche oder rechenschwäche durch die Schule nebst Zeugnissen und eines           Nachweises, welche schulischen Förderungen und Unterstützung für das betroffenen Kind/den betroffenen Jugendlichen veranlasst           und durchgeführt wurde (siehe RdErl. D. MK vom 04.10.2005 -26-81631-05 VORIS 22410) und eine Erklärung der Schule, dass diese           Möglichkeiten ausgeschöpft sind,

      2. Stellungnahmen von Lehrkräften, Ärzten, Therapeuten usw., welche Hinweise auf seelische Probleme des Kindes/Jugendlichen als           Folge der schulischen Anforderungen geben können.

      3. Eine Fachärztliche Stellungnahme (i.d.R. eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie) zur Frage einer etwaigen seelischen           Behinderung, welche nach den Standards des ICD 10 erstellt wurde.

In folgenden Fällen ist eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i.d-R- nicht möglich:

      1. Die Fördermöglichkeiten der Schule wurden bisher nicht ausgeschöpft, d.h. der/die Schüler/in erhielt bisher keine schulischen           Fördermaßnahmen.

      2. Die diagnostizierte Lese-/Rechtschreibschwäche oder rechenschwäche steht im Zusammenhang mit einer Sinnesbehinderung oder           sonstigen Erkrankungen.

      3. Der/die Schüler/in besucht bereits eine Schule zur individuellen Lernförderung (z.B. Förderschule Schwerpunkt Lernen).

      4. Es ist nicht feststellbar, dass

      Die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und

      die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hierdurch beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.



Wichtiger Hinweis für Eltern:

Diagnoseuntersuchungen bei Instituten, die Lerntherapien bei Lese-/Rechtschreibschwächen oder rechenschwächen durchführen, werden für die Entscheidungsfindung beim Jugendamt nicht benötigt. Die Kosten hierfür werden deshalb vom Landkreis Helmstedt nicht übernommen, und zwar auch dann nicht, wenn es zu einer späteren Eingliederungshilfeleistung kommen sollte.
Kostenübernahmen erfolgen bei Bewilligung i.d.R. erst ab der Bewilligung, bei entsprechender Antragstellung frühestens jedoch ab Eingang des Antrages.